Ueli Keller

UNO BRK - Antwort

Die Antwort des Regierungsrats zu meiner einfachen Anfrage ist ziemlich kurz ausgefallen. Sie lässt wenig Willen erkennen, die UNO-BRK auch wirklich umzusetzten.


Einfache Anfrage von Ueli Keller vom 24. März 2021 „UNO BRK – Stimmrecht für umfassend Verbeiständete“

Beantwortung

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behinderten- rechtskonvention, BRK; SR 0.109) wurde von der Generalversammlung der UNO im Jahr 2006 verabschiedet und ist seit 2008 in Kraft. Die Schweiz ist der BRK am 15. April 2014 als einer von heute 175 Vertragsstaaten beigetreten. Zweck der BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung ihrer Würde zu fördern. Das Übereinkommen betrifft alle Lebensbereiche, unter anderem auch die Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29 BRK).

Frage 1

Aktuell ist hervorzuheben, dass der Regierungsrat in der Angebotsplanung 20212023 der steigenden Nachfrage nach Wohn- und Tagesstrukturangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt und entsprechende Einrichtungen för- dert. Damit werden genügend Plätze für begleitetes Wohnen bereitgestellt und Möglich- keiten einer Tagesstruktur und einer Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt geschaffen. Im Schulbereich ist die Verordnung über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früh- erziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (SonderschulV; RB 411.411) zu erwähnen. Sie ermöglicht umfangreiche Sonderschulungsmassnah- men, die zu einem grossen Teil auf Kinder mit einer Behinderung ausgerichtet sind.

Frage 2

Die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210) führt zum Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht bei Bund und Kanton. Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person besonders hilfsbedürftig ist, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Eine umfassende Beistandschaft wird von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- den (KESB) nur mit äusserster Zurückhaltung angeordnet. Wenn möglich werden milde- re Beistandschaften ohne Ausschluss vom Stimmrecht vorgezogen. Im Thurgau stehen momentan 343 Personen unter umfassender Beistandschaft.

Frage 3

Der Ausschluss vom Stimmrecht stützt sich auf eidgenössischer Ebene auf Art. 136 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), auf kantonaler Ebene auf § 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; RB101). Der Grund liegt in der fehlenden Handlungsfähigkeit. Diese setzt Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 17 ZGB). Unter umfassende Beistandschaft werden nur Personen gestellt, die dauernd urteilsunfähig sind und de- nen demzufolge die Handlungsfähigkeit fehlt.

Frage 4

Es müssten Art. 136 BV und Art. 18 KV geändert werden. Konkrete Pläne dazu sind nicht bekannt.

Frage 5

Es ist eine grosse Herausforderung, amtliche Informationen über komplexe Sachverhal- te in einer leicht verständlichen Sprache darzustellen. Im Kanton werden dazu interne Weiterbildungen durchgeführt und auch immer wieder verschiedene Formen von Ab- stimmungsbotschaften verglichen. Ausserdem werden die Inhalte sämtlicher Webseiten der kantonalen Verwaltung wo immer möglich barrierefrei und verständlich aufbereitet. Bei allem Bemühen um Verständlichkeit sind die Behörden aber auch zu einer gewis- sen Vollständigkeit, Sachlichkeit und Objektivität verpflichtet.

Der Präsident des Regierungsrates

Der Staatsschreiber


Weitere Informationen zur einfachen Anfrage "UNO-BRK - Stimmrecht für umfassend verbeiständete gibt es hier

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