Ueli Keller

Oragnisation Berufsbeistandschaften - Antwort

Die Antwort zu meiner einfachen Anfrage betreffend Organisation Berufsbeistandschaften.


Einfache Anfrage: Organisation Berufsbeistandschaften im Thurgau

Beantwortung

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Frage 1 (Im Bericht der KOKES werden verschiedene Massnahmen formuliert, wie Berufsbeistandschaften organisiert sein sollte. Wo sieht der Regierungsrat den grössten Entwicklungsbedarf bei der Organisation der Berufsbeistandschaften im Thurgau?)

Mit Botschaft vom 5. April 2011 zur Umsetzung des revidierten Vormundschafts- sowie Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, zur Schaffung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie zur Umsetzung der Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechtes unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat im Zusammenhang mit der Organisation der Berufsbeistandschaften u.a. den Entwurf zu § 17 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; RB 210.1) mit folgendem Wortlaut:

§ 17 1 Die Gemeinden schaffen und finanzieren im Rahmen von Zweckverbänden oder Verträgen Berufsbeistandschaften innerhalb der Bezirke.

2 Die Berufsbeistandschaft ist eine geleitete Organisation. Die fachliche Eignung des Leiters und der Berufsbeistände muss durch Ausbildung und Praxis nachgewiesen sein.

3 Berufs- und Privatbeistände müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit verfügen.

Gemäss § 85 des Entwurfs zur Änderung des EG ZGB sollte das Zuständigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaften spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bezirksgrenzen angepasst werden. Bezüglich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zeit im Sinne von § 17 Abs. 3 EG ZGB ging der Regierungsrat in seiner Gesetzesbotschaft von 70 bis 100 Mandaten pro 100 %-Stelle aus.

Im Zuge der parlamentarischen Gesetzesberatungen reduzierte der Grosse Rat § 17 EG ZGB auf folgenden Wortlaut:

§ 17 1 Die Gemeinden schaffen und finanzieren Berufsbeistandschaften.

2 Die fachliche Eignung des Leiters und der Berufsbeistände muss nachgewiesen sein.

§ 85 des Entwurfs zum EG ZGB wurde zudem gestrichen. Im Wesentlichen wurden diese Änderungen damit begründet, dass die Organisation der Berufsbeistandschaften den Gemeinden zu überlassen sei, da diese die entsprechen- den Behörden auch finanzierten. § 17 EG ZGB und die weiteren Bestimmungen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht traten am 1. Januar 2013 in Kraft. Ge- stützt auf den vorgängig zitierten Wortlaut von § 17 EG ZGB fehlt es sowohl dem Regie- rungsrat wie auch dem Obergericht, das zwar als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) die Verordnung zum Kindes- und Erwachse- nenschutz (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, KESV; RB 211.24) erlassen hat, an der Kompetenz, den Gemeinden bezüglich Organisation der Berufsbeistand- schaften Vorgaben zu machen. Der Regierungsrat kann sich daher zum grössten Ent- wicklungsbedarf im Sinne der Fragestellung nicht verbindlich äussern. Das Obergericht stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit gegenüber den KESB bei einigen Berufsbei- standschaften eine hohe Belastung und eine relativ grosse Fluktuation fest. Deshalb empfiehlt der Regierungsrat den Politischen Gemeinden gleichwohl folgende Mass- nahmen zur Prüfung:

der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zur Organisation von Berufsbeistandschaften vom 18. Juni 2021. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass kleine Organisationseinheiten zu grösseren Gebilden zusammengelegt wer- den und das Einzugsgebiet idealerweise mit dem Amtsgebiet der KESB abgegli- chen wird.

nell verschiedene Fachgebiete abgedeckt werden sollten

chaften und den KESB

Frage 2 (Gibt es schon konkrete Schritte, die gemacht wurden oder einen Plan wie die Empfehlungen im Thurgau umgesetzt werden resp. welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, sich für bessere Rahmenbedingungen für die Berufsbeistandschaften einzusetzen?)

Die in der Einfachen Anfrage erwähnten Empfehlungen der KOKES haben zum Ziel, die Unterstützung für schutzbedürftige Personen zu verbessern, indem die Arbeitsbedin- gungen für Berufsbeistandspersonen optimiert werden. Die Empfehlungen dienen den politisch Verantwortlichen als Orientierungsrahmen und unterstützen die Kantone und Gemeinden bei der Überprüfung und strukturellen Weiterentwicklung der Berufsbei- standschaften. Der Regierungsrat unterstützt diese Zielsetzung, muss es indessen, wie unter Frage 1 erwähnt, gestützt auf die geltende Rechtslage den Politischen Gemein- den überlassen, ob und wie sie den Empfehlungen nachkommen wollen. Bezüglich Planungshorizont formulieren die Empfehlungen einen Soll-Zustand, der innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre in sämtlichen Regionen der Schweiz anvisiert werden soll.

Frage 3 (Wie sind Berufsbeistandschaften im Thurgau organisiert, vor allem im Hinblick auf Stellenprozent pro Klient, Grösse der Berufsbeistandschaften und Aufteilung der verschiedenen Rollen (Abklärung, Rechtsdienst usw.)?)

Im Kanton Thurgau bestehen derzeit 13 Berufsbeistandschaften. Der Bezirk Arbon weist vier Berufsbeistandschaften auf, der Bezirk Frauenfeld drei, der Bezirk Kreuzlin- gen vier, der Bezirk Münchwilen eine und der Bezirk Weinfelden drei. Während die Be- rufsbeistandschaften der Bezirke Frauenfeld und Münchwilen bezirksweise organisiert sind, sind die Berufsbeistandschaften der übrigen drei Bezirke teilweise bezirksüber- greifend tätig. So erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaft Ober- thurgau auf die Bezirke Arbon und Kreuzlingen und das Tätigkeitsgebiet der Berufsbei- standschaft Region Märstetten auf die Bezirke Kreuzlingen und Weinfelden. Die Be- rufsbeistandschaften sind – soweit bekannt – teilweise in die Gemeindeverwaltung inte- griert oder als vertragliche Zusammenschlüsse oder Vereine mit mehreren beteiligten Gemeinden ausgestaltet. Gemäss Rückmeldung einzelner Berufsbeistandschaften be- wegen sich die Mitarbeiterzahlen zwischen sieben und vierzehn Personen. Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Personen mit Leitungsfunktion, Beistandsperso- nen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der Administration. Weitere Spezialisierungen werden nicht erwähnt. Das richtige Mass der Stellenprozente pro Kli- entin oder Klient ist schwierig einzuschätzen und hängt von der Komplexität der Einzel- fälle ab. Einzelne Berufsbeistandschaften geben an, dass sie sich bezüglich Organisa- tion an den Empfehlungen der KOKES zu orientieren gedenken. Als Hauptproblem wird seitens der Berufsbeistandschaften insbesondere der Fachkräftemangel ins Feld ge- führt, der es sehr schwierig mache, geeignete Fachpersonen mit Erfahrung zu rekrutie- ren. Dies stellt der Regierungsrat auch bei der Suche nach Behördenmitgliedern für die KESB fest. Die Präsidentin des Regierungsrates Der Staatsschreiber

Frauenfeld, 21. Juni 2022


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#Einfache Anfrage #Politik #grosser Rat